BFH - Beschluß vom 27.05.2002
XI E 2/02
Normen:
GKG §§ 4 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1323

Mitunternehmer; Streitwertermittlung

BFH, Beschluß vom 27.05.2002 - Aktenzeichen XI E 2/02

DRsp Nr. 2002/10414

Mitunternehmer; Streitwertermittlung

Eine genaue Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Mitunternehmern ist zur Streitwertermittlung auch dann nicht vorzunehmen, wenn diese Auswirkungen im Einzelfall vorgetragen worden sind (Anschluss an BFH-Beschl. v. 28.02.2001 - VIII E 5/00).

Normenkette:

GKG §§ 4 13 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 28. September 2001 XI B 86/00 hatte der Senat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision (gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1995) als unzulässig verworfen und die Kosten des Verfahrens den Kostenschuldnern auferlegt. Unter dem 7. Dezember 2001 erging eine Kostenrechnung über 5 905 DM, der ein Streitwert von 1 Mio. DM (25 v.H. von 4 Mio. DM) zugrunde lag.