I. Mit Beschluss vom 28. September 2001 XI B 86/00 hatte der Senat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision (gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1995) als unzulässig verworfen und die Kosten des Verfahrens den Kostenschuldnern auferlegt. Unter dem 7. Dezember 2001 erging eine Kostenrechnung über 5 905 DM, der ein Streitwert von 1 Mio. DM (25 v.H. von 4 Mio. DM) zugrunde lag.
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