FG Hamburg - Urteil vom 22.07.2010
2 K 179/08
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 5a Abs. 4a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 734

Mitunternehmerische Beteiligung für logische Sekunde?

FG Hamburg, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 179/08

DRsp Nr. 2010/18793

Mitunternehmerische Beteiligung für logische Sekunde?

Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft für eine logische Sekunde reicht nicht aus, die Rechtsstellung eines Mitunternehmers zu erlangen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 5a Abs. 4a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin an dem Feststellungsverfahren der A GmbH & Co KG, der Beigeladenen, zu beteiligen ist mit der Folge, dass ein vor ihr erzielter Veräußerungserlös unter die sog. Tonnagebesteuerung gem. § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.

Die Klägerin erwarb mit Kauf- und Übertragungsvertrag, datierend vom 30.05.2005, mit Wirkung zum 01.06.2005, 24.00 h, eine Kommanditbeteiligung mit einer voll eingezahlten Pflichteinlage in Höhe von 25.564,59 EUR von B, ihrem Prokuristen und früheren Geschäftsführer, der zu den Erstzeichnern gehörte. In § 2 des Vertrages heißt es u.a.