FG München - Urteil vom 10.07.2003
5 K 4398/99
Normen:
EStG (1990) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 74
EFG 2003, 1689

Mitunternehmerrisiko; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 und 1995 (der P. GmbH & Organ GmbH Projektentwicklungs-GbR)

FG München, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 5 K 4398/99

DRsp Nr. 2003/13211

Mitunternehmerrisiko; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 und 1995 (der P. GmbH & Organ GmbH Projektentwicklungs-GbR)

1. Voraussetzungen des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft sind Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko. Diese Merkmale können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein, doch darf keines vollständig entfallen. 2. Mitunternehmerrisiko trägt, wer gesellschaftsrechtlich am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens teilhat, was regelmäßig durch eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust sowie an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt wird. Kein Mitunternehmerrisiko trägt danach, wem nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen unabhängig vom Projektgewinn und ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen garantierte Zahlungsbeträge zustehen.

Normenkette:

EStG (1990) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.