I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der entgeltliche Verzicht auf eine durch einen Antrag zur Aufsuchung von Kiessanden vermittelte Anwartschaft auf Abbaubewilligung zu einem nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang im privaten Bereich oder zu steuerpflichtigen Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt.
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