BFH - Beschluss vom 25.08.2005
VIII B 17/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2237
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4410/00

Mitunternehmerschaft

BFH, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 17/04

DRsp Nr. 2006/25943

Mitunternehmerschaft

1. Mitunternehmerschaft setzt voraus, dass der Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.2. Eine GmbH als alleinige Komplementärin einer GmbH & Co. KG, die zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist, hat eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative.3. Bei beschränkter Außenhaftung hat die GmbH auch ein Mitunternehmerrisiko.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt hat. Denn die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.