Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt hat. Denn die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
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