Eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative nimmt der BFH u.a. an, wenn der Geschäftsführer sämtliche unternehmerischen Entscheidungen allein treffen kann, seine Geschäftsführungsbefugnisse weder nach dem Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft noch nach dem Anstellungsvertrag eingeschränkt sind und das Widerspruchsrecht der Kommanditisten ausgeschlossen ist (BFH vom 21.9.1995, BStBl. II 1996, 66).
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