FG München - Urteil vom 11.06.2003
5 K 3971/00
Normen:
BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Mitunternehmerschaft als Voraussetzung für die Feststellung des Einheitswerts einer Personengesellschaft; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1990 und 01.01.1991 der ... & Partner GbR

FG München, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 5 K 3971/00

DRsp Nr. 2004/554

Mitunternehmerschaft als Voraussetzung für die Feststellung des Einheitswerts einer Personengesellschaft; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1990 und 01.01.1991 der ... & Partner GbR

Ein Einheitswert des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft kann nicht festgestellt werden, wenn nur noch ein Mitunternehmer in der vormaligen Personengesellschaft verblieben ist und die anderen am Betriebsergebnis beteiligten Personen (sog. Außensozien) nicht als Mitunternehmer anzusehen sind.

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beigeladenen zu 1. und 2. als Mitunternehmer der ... & Partner GbR am Einheitswert des Betriebsvermögens dieser GbR auf den 1.1.1990 und 1.1.1991 beteiligt sind.

I.

Der Kläger und die Beigeladenen zu 1. und 2. waren zu den streitigen Feststellungszeitpunkten als Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer für die Kanzlei ... & Partner in München tätig. Der Kläger gehörte bereits vor 1966 einer aus ihm sowie den Herren ... und ... bestehenden Kanzlei an. In diese Kanzlei wurde der Beigeladene zu 1. ab dem 1.1.1966 aufgenommen. Die Aufnahme teilte ihm der Kläger mit Schreiben vom 22.11.1965 mit, das u.a. folgende Aussagen enthält:

1. "Sie werden ab 1.1.1966 in die Sozietät aufgenommen. ...