Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Die Sache erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a) Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab.
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