FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.08.1997
3 K 1332/95 u.a.
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 2001/3198
EFG 1998, 561

Mitunternehmerschaft bei Betriebsaufspaltung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.1997 - Aktenzeichen 3 K 1332/95 u.a.

DRsp Nr. 1999/4176

Mitunternehmerschaft bei Betriebsaufspaltung

Der Kommanditist einer Betriebs-GmbH & Co. KG, der zugleich an der Besitz-GmbH (ebenfalls Kommanditistin) - die der Betriebs-KG die wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellt - beteiligt ist und auch für deren Grundstückskäufe gebürgt hat, ist mangels Mitunternehmerrisiko kein Mitunternehmer, wenn er nicht am Gewinn und Verlust der Betriebs-KG beteiligt ist. Ein "Durchgriff" durch eine juristische Person (hier: Besitz-GmbH) ist zur Begründung einer Mitunternehmerstellung nicht zulässig.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger während seiner Zeit als Kommanditist von fünf Kommanditgesellschaften, nämlich der ..., Objekt V (früher ..., jetzt alle ..., - neben den beigeladenen Kommanditisten ... (im folgenden "M") und ... (im folgenden "W") - steuerlich als Mitunternehmer, hier der ..., Objekt I, anzusehen ist, insbesondere ob der Kläger ein Mitunternehmerrisiko getragen hat.

Unternehmensgegenstand der fünf Kommanditgesellschaften war der Betrieb von Krankenhäusern und einem Altenheim; dabei handelt es sich um folgende 5 Objekte:

- Objekt I: ...

- Objekt II: ...

- Objekt III ...

- Objekt IV: ...

- Objekt V: ...