FG Hamburg - Urteil vom 17.07.2003
I 256/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 161 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 500

Mitunternehmerschaft bei einer Treuhandkommanditistin

FG Hamburg, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen I 256/01

DRsp Nr. 2003/17293

Mitunternehmerschaft bei einer Treuhandkommanditistin

Bei einer Treuhandkommanditistin liegt auch dann keine Mitunternehmerschaft vor, wenn sie lediglich Mitunternehmerinitiative entwickeln kann, sie aber am Mitunternehmerrisiko nicht teilhat.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 161 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Reederei in Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist die R Reederei GmbH ohne eigenen Kapitalanteil. Am 22.11.1983 schlossen die Treugebergesellschafter der Klägerin mit der Beigeladenen (BG) einen schriftlichen Treuhandvertrag über die Beteiligung an dem MS A. Die BG beteiligte sich an der Klägerin als Treuhandkommanditistin (TK) für Einlagen von bis zu 9,9 Mio. DM. Im Streitjahr (1984) wurden an die BG Vergütungen in Höhe von 65.934 DM gezahlt, die in der Erklärung der Klägerin zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1984 als Vorabvergütung an die Mitunternehmerin behandelt wurden.