FG Nürnberg - Urteil vom 04.02.2004
V 145/02
Normen:
AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Mitunternehmerschaft bei stiller Beteiligung

FG Nürnberg, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen V 145/02

DRsp Nr. 2004/5860

Mitunternehmerschaft bei stiller Beteiligung

1. Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des Unternehmens teilhat, sondern auch an stillen Reserven und Firmenwert. 2. Wer jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Buchwert aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist regelmäßig nicht Mitunternehmer.

Normenkette:

AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die stille Beteiligung des Klägers am Unternehmen der Mutter zur Mitunternehmerschaft des Klägers geführt hat.