FG Saarland - Urteil vom 26.05.2004
1 K 306/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1449

Mitunternehmerschaft; Gütergemeinschaft; Güterstand; Metzgerei; Speisegaststätte; Restaurant; Feststellungsbescheiden 1987 bis 1993

FG Saarland, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 306/00

DRsp Nr. 2004/11006

Mitunternehmerschaft; Gütergemeinschaft; Güterstand; Metzgerei; Speisegaststätte; Restaurant; Feststellungsbescheiden 1987 bis 1993

1. Haben Ehegatten, von denen der eine eine Speisegaststätte und der andere eine Metzgerei betreibt, den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so sind sie gemeinschaftlich Mitunternehmer bezüglich der beiden betrieblichen Tätigkeiten. 2. In einem solchen Falle liegt nur eine Mitunternehmerschaft vor. Die Rechtsprechung des BFH, wonach bei getrennten Betätigungen von Personengesellschaften u.U. zwei Personengesellschaften und damit zwei Mitunternehmerschaften vorliegen können, findet auf Mitunternehmerschaften, die auf einer ehelichen Gütergemeinschaft beruhen, keine Anwendung.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: