FG Saarland - Urteil vom 26.05.2004
1 K 119/04
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 14 Abs. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 3 ;

Mitunternehmerschaft; Gütergemeinschaft; Güterstand; Metzgerei; Speisegaststätte; Restaurant; Mehrheit von Gewerbebetrieben; Gewerbesteuermessbescheiden 1987 bis 1993

FG Saarland, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 119/04

DRsp Nr. 2004/11005

Mitunternehmerschaft; Gütergemeinschaft; Güterstand; Metzgerei; Speisegaststätte; Restaurant; Mehrheit von Gewerbebetrieben; Gewerbesteuermessbescheiden 1987 bis 1993

1. Ob eine auf ehelicher Gütergemeinschaft beruhende Mitunternehmerschaft Inhaber eines oder mehrerer Gewerbebetriebe ist, ist nicht unter Anwendung des § 15 Abs. 3 EStG, sondern nach den für eine natürliche Person geltenden Kriterien zu entscheiden. 2. Eine in einem Anwesen betriebene Metzgerei und eine Speisegaststätte sind sich gegenseitig ergänzende Teile eines einheitlichen Gewerbebetriebes, auch wenn für beide Tätigkeitsbereiche getrennte Buchführungen und Abschlüsse erstellt werden.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 14 Abs. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand: