FG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2014
4 K 65/13
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStR 2003 R 34 Abs. 2 Satz 1; EStR 2005 R 6.5 Abs. 2 Satz 1;

Mitunternehmerschaft: Kürzung der AK von WG des Sonder-BV um öffentliche Zuschüsse für die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen im Betrieb der PersG

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 65/13

DRsp Nr. 2014/5795

Mitunternehmerschaft: Kürzung der AK von WG des Sonder-BV um öffentliche Zuschüsse für die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen im Betrieb der PersG

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Stpfl. ein Wahlrecht, die Zuschüsse als BE anzusetzen oder diese erfolgsneutral zu behandeln. Werden Zuschüsse gewährt, die erfolgsneutral behandelt werden sollen, indes das Anlagegut ganz/teilweise erst in einem auf die Gewährung des Zuschusses folgenden Wj angeschafft/hergestellt, kann in Höhe der noch nicht verwendeten Zuschussbeträge eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im Wj der Anschaffung/Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist. Zum Begriff des Zuschusses. Von einem Zuschuss ist auch dann auszugehen, wenn gewöhnliche Zuwendungen dem Zweck dienen, den Zuwendungsempfänger zu betrieblichen Investitionen zu veranlassen, die zur Schaffung oder Erhaltung von Dauerarbeitsplätzen in den Fördergebieten dienen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStR 2003 R 34 Abs. 2 Satz 1; EStR 2005 R 6.5 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen oder von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter abzuziehen sind.