BFH vom 26.05.1994
IV R 134/92

Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

BFH, vom 26.05.1994 - Aktenzeichen IV R 134/92

DRsp Nr. 1997/8541

Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung auch dann von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten aus, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, sondern der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Diese Rechtsprechung kann daher nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden. Es genügt daher nicht, daß der eine Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen zur Bewirtschaftung überläßt, während der andere nur seine Arbeitskraft und Kapitalbeiträge einbringt oder anstelle eigenen Grundvermögens landwirtschaftliche Flächen hinzupachtet. Als ebenfalls nicht ausreichend hat es der BFH angesehen, daß der andere Ehegatte das für eine Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Inventar oder die ihm zu Eigentum übertragene Hofstelle zur Verfügung stellt.

Für die Praxis:

In diesem Urteil hat der BFH auch entschieden, daß Aktien einer Zucker AG zum notwendigen Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes gehören.