FG Brandenburg - Urteil vom 14.05.2003
2 K 2875/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 4 § 19 Abs. 1 ; BGB § 705 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1319
EFG 2003, 1301

Mitunternehmerstellung des angestellten Ehegattens; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993bis1997 und 1999; einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1994 bis 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 2875/01

DRsp Nr. 2003/10325

Mitunternehmerstellung des angestellten Ehegattens; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993bis1997 und 1999; einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1994 bis 1997

1. Der von seiner als Bezirkshändlerin tätigen Ehefrau als kaufmännischer Leiter und Lagerverwalter angestellte Ehemann ist nicht deshalb als Mitunternehmer anzusehen, weil er als Vertragspartner im Bezirkshändlervertrag bezeichnet wird und diesen Vertrag mit unterschrieben hat. 2. Die bloße administrative Tätigkeit eines leitenden Angestellten ist nicht gleichbedeutend mit dem Merkmal der Mitunternehmerinitiative. Diese setzt vielmehr eine Beteiligung an den unternehmerischen Entscheidungen und die Möglichkeit, diese zu beeinflussen, voraus.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 4 § 19 Abs. 1 ; BGB § 705 ;

Tatbestand: