FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.2004
12 K 58/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Mitunternehmerstellung; Gesellschaftsvertrag; Schlüssiges Verhalten; Verdecktes Gesellschaftsverhältnis; Leistungsaustausch; Tantieme - Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages durch schlüssiges Verhalten

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 12 K 58/97

DRsp Nr. 2005/20351

Mitunternehmerstellung; Gesellschaftsvertrag; Schlüssiges Verhalten; Verdecktes Gesellschaftsverhältnis; Leistungsaustausch; Tantieme - Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages durch schlüssiges Verhalten

1. Für die Annahme der Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob ein solches vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu beurteilen. 2. Die bloße Bündelung von Risiken aus Leistungsaustauschverhältnissen bei Vereinbarung leistungsbezogener Entgelte führt für sich allein noch nicht zu einem gesellschaftsrechtlichen Risiko. 3. Die Art. und Weise der Vergütung kann für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses sprechen. Werden Tantiemen gezahlt aber nicht im Einzelnen detailliert abgerechnet, so kann das darauf hinweisen, dass eine Teilhabe am Unternehmenserfolg auf gesellschafts-rechtlicher Basis beabsichtigt war.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist die Qualifikation des Klägers als Mitunternehmer.