BFH - Urteil vom 09.02.2012
III R 47/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 210/2006

Mitursächlichkeit einer Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang i.R. der Kindergeldgewährung; Frage des Vorliegens einer seelischen Behinderung im Falle einer psychischen Erkrankung

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen III R 47/08

DRsp Nr. 2012/8006

Mitursächlichkeit einer Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang i.R. der Kindergeldgewährung; Frage des Vorliegens einer seelischen Behinderung im Falle einer psychischen Erkrankung

NV: Macht der Kindergeldberechtigte eine seelische Behinderung als Grund für die nichtabgeschlossene Ausbildung seines Kindes geltend, kann das FG die Frage der Behinderung nicht einfach dahinstehen lassen und stattdessen auf einen wiederholten Studienfachwechsel abstellen, ohne die Gründe für diesen weiter aufzuklären.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seinen am 25. Mai 1978 geborenen Sohn A bis zur Vollendung dessen 27. Lebensjahres im Mai 2005 laufend Kindergeld. Nach dem Abitur im Sommer 2000 begann A zunächst im Wintersemester 2000/2001 ein Studium mit Fachrichtung Maschinenwesen an der Technischen Universität X. Nach zwei Semestern wechselte er sowohl Universität als auch Fachrichtung und studierte ab dem Wintersemester 2001/2002 nun Volkswirtschaftslehre in Y. Zum Wintersemester 2004/2005 wechselte A abermals die Fachrichtung und begann ein Studium der Pädagogik, Soziologie und Politikwissenschaft.