BFH - Beschluss vom 14.03.2006
I B 198/04
Normen:
AO § 90 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2078
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 267/03

Mitwirkung bei Auslandssachverhalt

BFH, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen I B 198/04

DRsp Nr. 2006/24477

Mitwirkung bei Auslandssachverhalt

Zur Aufklärung von Sachverhalten mit Auslandsbezug muss ein Beteiligter nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Möglichkeiten ausschöpfen. Demgemäß ist ein Stpfl. auch zur Beschaffung von Geschäftsunterlagen von Dritten verpflichtet, wenn er keinen Rechtsanspruch auf die Überlassung dieser Unterlagen hat, sie aus anderen Gründen aber mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen von Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und einem liechtensteinischen Unternehmen.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile in den Streitjahren (1994 bis 1996) sämtlich von S gehalten wurden. Ihr Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Natursteinen, die sie in den Streitjahren u.a. aus Vietnam importierte. S war zugleich Geschäftsführer der Klägerin.