I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessvertreter der Erinnerungsführer eine Erledigungsgebühr zusteht.
Die Erinnerungsführer klagten im Verfahren 9 K 566/95 gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1982 bis 1985. Nachdem der Erinnerungsgegner im Laufe des Klageverfahrens Änderungsbescheide erlassen hatte, wurde der Rechtsstreit betreffend die Jahre 1982 bis 1984 von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Änderungsbescheid betreffend das Jahr 1985 wurde von den Klägern zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, das insoweit unter dem Aktenzeichen 9 K 2365/96 fortgeführt wurde. Streitig waren zwei verdeckte Gewinnausschüttungen der Firma A, die auch Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens der Firma A waren.
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