Streitig ist, ob Einnahmen, die die hauptberuflich als Schauspielerin tätige Klägerin aus einer Mitwirkung an einem TV-Werbespot für Badeöl erzielt hat, vom beklagten Finanzamt (FA) - abweichend von der bestandskräftig durchgeführten Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr - gewerbesteuerlich zu Recht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet wurden.
I.
Die Klägerin ist Schauspielerin (Künstlername: Frau W.).
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