FG München - Urteil vom 16.10.2003
5 K 1166/00
Normen:
GewStG (1991) § 2 Abs. 1 ; EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 754

Mitwirkung einer Schauspielerin an einem Fernsehwerbespot; Künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit; Keine Verwirkung durch Beurteilung im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid

FG München, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 5 K 1166/00

DRsp Nr. 2006/1181

Mitwirkung einer Schauspielerin an einem Fernsehwerbespot; Künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit; Keine Verwirkung durch Beurteilung im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid

1. Beschränkt sich die Mitwirkung einer Berufsschauspielerin an einem Fernsehwerbespot für Badeöl darauf, dass sie für eine Dauer von rund 20 Sekunden sich selbst als Benutzerin des Produkts spielt und dieses samt seinen Vorzügen anpreist, so handelt es sich hierbei nicht um eine künstlerische Tätigkeit. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer. 2. Der Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides ist nicht deswegen verwirkt, weil das Finanzamt die streitigen Einkünfte im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für denselben Besteuerungszeitraum den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zugerechnet hat.

Normenkette:

GewStG (1991) § 2 Abs. 1 ; EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Einnahmen, die die hauptberuflich als Schauspielerin tätige Klägerin aus einer Mitwirkung an einem TV-Werbespot für Badeöl erzielt hat, vom beklagten Finanzamt (FA) - abweichend von der bestandskräftig durchgeführten Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr - gewerbesteuerlich zu Recht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet wurden.

I.

Die Klägerin ist Schauspielerin (Künstlername: Frau W.).