OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2018 19 E 262/17
Normen:
VV- RVG Nr. 1002 S. 2; VV- RVG Nr. 1004; VV- RVG Nr. 3100; VV- RVG Nr. 3202;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 216/13
Mitwirkung eines Anwalts bei der Erledigung durch eine besondere Tätigkeit i.R.d. Festsetzung der Kosten
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 19 E 262/17
DRsp Nr. 2018/5178
Mitwirkung eines Anwalts bei der Erledigung durch eine besondere Tätigkeit i.R.d. Festsetzung der Kosten
Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nrn. 1002 Satz 2, 1004 VV RVG muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die spezifisch auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Normenkette:
VV- RVG Nr. 1002 S. 2; VV- RVG Nr. 1004; VV- RVG Nr. 3100; VV- RVG Nr. 3202;
Gründe
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