I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Architekt.
Bei ihm fand eine Fahndungsprüfung statt. Nach den Prüfungsfeststellungen hatte er in den Streitjahren Architektenleistungen in Rechnung gestellt und sonstige Umsätze ausgeführt; außerdem wurden ungeklärte Zahlungseingänge festgestellt.
Im Anschluss an die Fahndungsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass den ungeklärten Zahlungseingängen umsatzsteuerpflichtige Leistungen zugrunde lagen und dass auch die übrigen festgestellten Umsätze tatsächlich erbracht worden waren, und setzte die entsprechende Umsatzsteuer gegen den Kläger fest (Umsatzsteuerbescheide vom 31. August 2000).
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