BFH - Beschluss vom 04.06.2003
V B 257/02
Normen:
FGO §§ 58 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1211

Mitwirkungshandlung

BFH, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen V B 257/02

DRsp Nr. 2003/9991

Mitwirkungshandlung

Ist das FG verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, der Kl. sei prozessfähig, kann die Frage, "ob von einem nicht mehr Mitwirkungsfähigen eine Mitwirkungsverpflichtung verlangt werden kann und ihm für den Fall, dass die Mitwirkungshandlung unterbleibt, Rechtsnachteile entstehen können" im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Normenkette:

FGO §§ 58 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Architekt.

Bei ihm fand eine Fahndungsprüfung statt. Nach den Prüfungsfeststellungen hatte er in den Streitjahren Architektenleistungen in Rechnung gestellt und sonstige Umsätze ausgeführt; außerdem wurden ungeklärte Zahlungseingänge festgestellt.

Im Anschluss an die Fahndungsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass den ungeklärten Zahlungseingängen umsatzsteuerpflichtige Leistungen zugrunde lagen und dass auch die übrigen festgestellten Umsätze tatsächlich erbracht worden waren, und setzte die entsprechende Umsatzsteuer gegen den Kläger fest (Umsatzsteuerbescheide vom 31. August 2000).