I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war als Betriebsberaterin selbständig tätig. Das Landratsamt M untersagte ihr mit Bescheid vom 15. Januar 2004 die Ausübung dieses Gewerbes. Die Klägerin gab zunächst keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2000) ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte deshalb im Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 4. Dezember 2002 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Steuer entsprechend fest. Mit Erhebung des Einspruchs gab die Klägerin die Umsatzsteuererklärung ab. Das FA folgte dem nicht, sondern setzte die Umsatzsteuer in der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2005 anderweitig fest.
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