FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2005
1 K 796/03
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 2 ; EStG (1990) § 4 Abs. 4 ;

Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten; Abzug von Aufwendungen für eine Machbarkeitsstudie als Betriebsausgaben

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 796/03

DRsp Nr. 2006/2334

Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten; Abzug von Aufwendungen für eine Machbarkeitsstudie als Betriebsausgaben

1. Insbesondere bei Auslandssachverhalten muss der Steuerpflichtige bereits bei einem steuerrelevanten Geschäftsabschluss seine Beweisvorsorgepflicht bedenken und sich die insoweit erforderliche Nachweismöglichkeit vertraglich sichern. Hat er das nicht getan, obwohl es ihm möglich gewesen wäre und war im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses eine Beweisvorsorge "veranlasst", so kann er sich nicht darauf berufen, dass er gehindert sei, den Sachverhalt aufzuklären oder die Beweismittel zu beschaffen. 2. Ein hinreichender Nachweis angeblich in bar geleisteter Betriebsausgaben für eine durch einen ausländischen Geschäftspartner erstellte Machbarkeitsstudie zur Erarbeitung eines Projekts zur Wasser- und Stromversorgung in ländlichen Gebieten ist nicht erbracht, wenn kein Zahlungsnachweis erbracht wurde, der wissenschaftliche Gehalt der Studie in krassem Missverhältnis zu den Aufwendungen steht, der Unternehmer nie einen offiziellen Auftrag für ein entsprechendes Projekt erhalten hat und darüber hinaus Zweifel bestehen, ob die beauftragte Firma überhaupt in der Lage gewesen wäre, die abgerechneten Leistungen auszuführen.

Normenkette:

AO (1977) § 90 Abs. 2 ; EStG (1990) § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand: