I.
Der Kläger war in den Streitjahren 1989-1995 als Landwirt tätig und erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF). Außerdem bezog er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung (VuV). Er wurde mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Die Klägerin war 1989 lt. Angabe des Klägers wegen Krankheit nur noch zu 50 % in der Landwirtschaft tätig, ab 1990 überhaupt nicht mehr. Sie wurde nach und nach derart pflegebedürftig, dass sie die Schriftsätze im Klageverfahren und die ESt-Erklärungen 1989-1994 und 1996 nicht mehr unterschreiben konnte (s. Schriftsatz vom 8. Oktober 2001, Bl. 17 FG-Akte und die entsprechenden Angaben des Klägers in den jeweiligen ESt-Erklärungen).
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