FG München - Urteil vom 28.03.2002
13 K 3911/01

Mitwirkungspflicht eines Landwirts bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung [Nachweis von Mietminderungen und Reparaturaufwendungen]; Feststellungs- und Beweislast im finanzgerichtlichen Prozess; Einkommensteuer 1989, 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995

FG München, Urteil vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 13 K 3911/01

DRsp Nr. 2002/13810

Mitwirkungspflicht eines Landwirts bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung [Nachweis von Mietminderungen und Reparaturaufwendungen]; Feststellungs- und Beweislast im finanzgerichtlichen Prozess; Einkommensteuer 1989, 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995

1. Tatsachen, welche die Besteuerung ausschließen oder mindern, sind vom Steuerpflichtigen im Einzelnen nachzuweisen. 2. Pauschale Behauptungen und Diffamierungen des Steuerfahndungsprüfers reichen nicht aus

Tatbestand:

I.

Der Kläger war in den Streitjahren 1989-1995 als Landwirt tätig und erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF). Außerdem bezog er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung (VuV). Er wurde mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Die Klägerin war 1989 lt. Angabe des Klägers wegen Krankheit nur noch zu 50 % in der Landwirtschaft tätig, ab 1990 überhaupt nicht mehr. Sie wurde nach und nach derart pflegebedürftig, dass sie die Schriftsätze im Klageverfahren und die ESt-Erklärungen 1989-1994 und 1996 nicht mehr unterschreiben konnte (s. Schriftsatz vom 8. Oktober 2001, Bl. 17 FG-Akte und die entsprechenden Angaben des Klägers in den jeweiligen ESt-Erklärungen).