FG Niedersachsen - Urteil vom 25.08.1998
VIII 470/93
Fundstellen:
EFG 1999, 1003

Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen - Pflicht zur Beantwortung eines Vordrucks zum häuslichen Arbeitszimmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.08.1998 - Aktenzeichen VIII 470/93

DRsp Nr. 1999/10532

Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen - Pflicht zur Beantwortung eines Vordrucks zum häuslichen Arbeitszimmer

1. Fordert das Finanzamt einen Steuerpflichtigen mittels eines Vordruckes auf, Angaben zu einem Arbeitszimmer und dessen Nutzung zu machen, so ist der Steuerpflichtige im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten, die entsprechenden Angaben zu machen. 2. Gerade bei Arbeitszimmern ergibt sich häufig aus nur unvollständig bekannten Sachverhalten ein erhöhter Aufklärungsbedarf. 3. Aus arbeitsökonomischen Gründen ist dabei die Verwendung eines Vordruckes seitens der Finanzbehörden nicht schädlich. 4. Der Steuerpflichtige ist jedoch nicht gehalten zur Beantwortung der Fragen den Vordruck zu verwenden, vielmehr kann das auch in einem persönlich abgefaßten Schreiben erfolgen.

Tatbestand

Streitig ist noch, ob der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Beantwortung der in einem Vordruck zum häuslichen Arbeitszimmer gestellten Fragen verpflichtet ist.