FG Bremen - Beschluss vom 24.02.2004
2 V 582/02 (5)
Normen:
AO § 200 Abs. 1 S. 1 § 200 Abs. 1 S. 2 § 90 Abs. 1 S. 3 § 90 Abs. 2 § 92 S. 1 § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 ;

Mitwirkungspflichten des Unternehmers bei der Betriebsprüfung nach Beschlagnahme der Unterlagen

FG Bremen, Beschluss vom 24.02.2004 - Aktenzeichen 2 V 582/02 (5)

DRsp Nr. 2005/4369

Mitwirkungspflichten des Unternehmers bei der Betriebsprüfung nach Beschlagnahme der Unterlagen

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob das FA nach einer Betriebsprüfung wegen mangelnder Mitwirkung des Unternehmers eine Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen vornehmen durfte, wenn sämtliche Unterlagen des Unternehmers wegen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ihn für mehrere Jahre beschlagnahmt waren und deswegen nicht zur Verfügung standen. Das gilt auch, wenn die erforderlichen Buchführungsunterlagen in den von der Staatanwaltschaft zurückgegebenen Unterlagen nicht enthalten sind und nicht klar ist, ob tatsächlich, wie vom Unternehmer behauptet, Buchführungsunterlagen vorhanden waren und von der Staatsanwaltschaft mitbeschlagnahmt worden waren.

Normenkette:

AO § 200 Abs. 1 S. 1 § 200 Abs. 1 S. 2 § 90 Abs. 1 S. 3 § 90 Abs. 2 § 92 S. 1 § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden, mit denen Einkommensteuer im Zusammenhang mit gewerblichen Einkünften aus Werbeverkaufsveranstaltungen nach Hinzuschätzungen auf Grund einer Betriebsprüfung festgesetzt wurde.