BFH - Beschluss vom 24.10.2006
XI B 112/05
Normen:
AO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 201
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 530/05

Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO

BFH, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen XI B 112/05

DRsp Nr. 2006/29950

Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass den Stpfl. nur insoweit, als er sich auf einen Sachverhalt beruft, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO bezieht, die Verpflichtung aus § 90 Abs. 2 Satz 1 AO trifft, den behaupteten Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.2. Soweit es um den Verbleib und die Zurechnung von Sachen im Inland geht, ist § 90 Abs. 1 Satz 1 AO nicht einschlägig.

Normenkette:

AO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Fehlt es hieran, so kann eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich richtig oder unzutreffend ist.