FG München - Urteil vom 25.02.2014
6 K 2930/11
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 7 Abs. 4; HGB § 255;

Modernisierung eines Hauses im Ganzen und von Grund auf führt insgesamt zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

FG München, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 6 K 2930/11

DRsp Nr. 2014/17318

Modernisierung eines Hauses im Ganzen und von Grund auf führt insgesamt zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

1. Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, sind insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist. 2. Für einen sachlichen Zusammenhang ist es nicht notwendig, dass die Maßnahmen bautechnisch voneinander abhängig sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 7 Abs. 4; HGB § 255;

Gründe

I.

Der Kläger, der beim beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer veranlagt wird, bezog in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt E-Str. 5a in G..