Die Kläger begehren eine anderweitige Besteuerung des Gewinns aus der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt eines von Grund und Boden abgespaltenen Buchwerts für die Milchquote. Der Beklagte lehnt dies unter Hinweis auf eine bereits bestandskräftige Veranlagung für das Streitjahr 1993 ab.
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