Streitig ist, ob die Änderung eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO möglich ist.
Am 17.1.2003 ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte meldete darauf hin die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 153.959,121 Euro als Forderung zur Insolvenztabelle an. Dieser Betrag beruhte auf einer Schätzung anhand des Umsatzsteuer-Überwachungsbogens (vgl. Inso-Akte ... GmbH & Co. KG ...), da weder die Klägerin noch der Insolvenzverwalter als Vertreter der Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 2002 eingereicht hatten. Die Steuerberechnung datiert vom 4.3.2003.
Gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung hat der Insolvenzverwalter Widerspruch erhoben. Darauf hin erließ der Beklagte am 14.1.2004 einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, in dem die angemeldete Forderung in Höhe von 153.959,12 Euro festgestellt wurde. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
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