OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2004
I-23 U 124/03
Normen:
StBerG § 3 ; StBerG § 4 ; StBerG § 5 ; StBerG § 6 Nr. 4 ; BGB § 134 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.07.2003

Möglicher Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Steuerberatung und unzureichender Buchführung gegen Kontierer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen I-23 U 124/03

DRsp Nr. 2004/9557

Möglicher Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Steuerberatung und unzureichender Buchführung gegen Kontierer

1. Wer als Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen erbringt, haftet dem Auftraggeber nicht auf Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Steuerberatung und unzureichender Buchführung, da der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 5 StBerG den Vertrag mit dem Auftraggeber nichtig macht (§ 134 BGB). Das gilt auch dann, wenn die zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugte Person die Arbeiten durch einen steuerlichen Berater als Erfüllungsgehilfen ausführen lässt. 2. Der Vertrag lässt sich auch nicht in einen auf Erstellung der Buchführung gerichteten wirksamen und einen im übrigen unwirksamen Teil aufspalten. Er ist vielmehr im ganzen unwirksam, obwohl er mit den Buchführungsarbeiten auch erlaubte Tätigkeiten umfasst haben mag.

Normenkette:

StBerG § 3 ; StBerG § 4 ; StBerG § 5 ; StBerG § 6 Nr. 4 ; BGB § 134 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.