FG Nürnberg - Urteil vom 29.01.2003
III 135/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 5 Abs. 5 ; EStG § 7g ; EStG § 52 Abs. 9 ; HGB § 250 S. 1 ;

Möglichkeit der Änderung der Bilanzen nach Außenprüfung - Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für Bearbeitungsgebühren und Risikoprämien iVm einer Darlehensaufnahme

FG Nürnberg, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen III 135/01

DRsp Nr. 2007/22110

Möglichkeit der Änderung der Bilanzen nach Außenprüfung - Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für Bearbeitungsgebühren und Risikoprämien iVm einer Darlehensaufnahme

1. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBerG 1999 hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer Bilanzänderung, wenn die Änderung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Damit ist betragsmäßig die Änderung begrenzt auf Gewinnänderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG n.F. Die Neuregelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden (§ 52 Abs. 9 EStG). 2. Bleibt bei einem Darlehen der Auszahlungs- oder Verfügungsbetrag hinter dem Nennbetrag, mit dem das Darlehen zu tilgen ist, zurück (Damnum, Disagio, Abschluss- oder Bearbeitungsgebühr), so ist nach §§ 250 Satz 1, Abs. 3 HGB, 5 Abs. 5 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrages ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Darlehenslaufzeit bzw. die Zinsfestschreibung verteilt gewinnmindernd aufzulösen ist. Denn in Höhe des Unterschiedsbetrages wird eine Gegenleistung für die dauernde Kapitalüberlassung während der Zeit der Inanspruchnahme des Darlehens im Voraus erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 , BStBl. II 2000, 259).