I.
Im Juni 2004 hob die beklagte Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn (S) des Antragstellers ab Januar 2004 auf. Da seit 1. Januar 2004 Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung nicht mehr als Werbungskosten abziehbar seien, werde S im Streitjahr 2004 Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680 EUR haben. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 21. September 2004 als unbegründet zurück. Es sei offensichtlich, dass die Einkünfte von S ohne Berücksichtigung der Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung den Jahresgrenzbetrag überschreiten würden. Daher sei die Festsetzung des Kindergeldes bereits vor Ablauf des Jahres 2004 aufgehoben worden, um weitere Überzahlungen zu vermeiden. Klage erhob der Antragsteller nicht.
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