Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid des Streitjahres aufgrund neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann und ob negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich anzuerkennen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr Partner einer Steuerberatungsgesellschaft und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus der Vermietung verschiedener Grundstücke. Die Klägerin war im Streitjahr nichtselbständig tätig und erzielte ebenfalls Einkünfte aus verschiedenen vermieteten Grundstücken.
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