BFH - Beschluss vom 13.04.2012
IX B 189/11
Normen:
AO § 174 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 28/09

Möglichkeit der Änderung eines Steuerbescheides i.R.e. fehlerhaften Berücksichtigung durch Verursachung eines Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 13.04.2012 - Aktenzeichen IX B 189/11

DRsp Nr. 2012/10517

Möglichkeit der Änderung eines Steuerbescheides i.R.e. fehlerhaften Berücksichtigung durch Verursachung eines Steuerpflichtigen

NV: Eine Änderung gemäß § 174 Abs. 2 AO ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des Steuerbescheides vertrauen kann. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch der Beitrag der Finanzbehörde, der zur doppelten Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts geführt hat, zu würdigen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.