BFH - Beschluss vom 10.03.2009
X B 248/08
Normen:
FGO § 128 Abs. 2;

Möglichkeit der Anfechtung einer fristsetzenden prozessleitenden Verfügung

BFH, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen X B 248/08

DRsp Nr. 2009/10161

Möglichkeit der Anfechtung einer fristsetzenden prozessleitenden Verfügung

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führen vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen des gegen sie ergangenen Einkommensteuerbescheids 2001. Im Verlauf dieses Verfahrens setzte der Vorsitzende des zuständigen Senats des FG ihnen durch Verfügung vom 15. August 2008 eine Frist gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung zu bestimmten in dieser Verfügung genannten Umstände Angaben zu machen sowie Belege und Nachweise beizubringen. Gegen diese Verfügung legten die rechtskundig vertretenen Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 Beschwerde ein. In dem Schriftsatz wurde vorgetragen, der Kläger befinde sich weiterhin in klinischer Behandlung, er sei nicht vernehmungsfähig. Auch hätten sich seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse dramatisch verschlechtert. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die Fortführung des Verfahrens sinnvoll sei. Der Kläger sei voraussichtlich nicht mehr in der Lage, Steuerzahlungen zu erbringen, Vollstreckungsversuche würden fruchtlos verlaufen. Es werde daher der Erlass der hier strittigen Steuerzahlungen beantragt.