I.
Im November 2008 erhob die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Klage zum Finanzgericht (FG) und beantragte, ihr unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens zu gewähren. Mit Beschluss vom 18. Juni 2009 bewilligte das FG der Antragstellerin PKH lediglich gegen monatliche Ratenzahlung von 115 EUR und ordnete ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte ihre Bevollmächtigte bei.
Hiergegen erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, am 22. Juni 2009 "sofortige Beschwerde gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 der Zivilprozessordnung (ZPO)", soweit ihr durch den Beschluss monatliche Raten von 115 EUR auferlegt worden seien. Sie sei arm im Sinne des Gesetzes. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Basis die Ratenzahlung festgesetzt worden sei.
Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|