I.
Der 1963 geborene Sohn (S) des Beigeladenen ist aufgrund seiner Behinderung in einer sozialen Einrichtung vollstationär untergebracht. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gewährte S für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung Eingliederungshilfe. Ab Januar 2002 wurde der Beigeladene nach §
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