BFH - Urteil vom 09.02.2009
III R 20/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 66 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2752/06

Möglichkeit der Auszahlung des Kindergeldes an dritte Personen im Falle des Nichtnachkommens des Kindergeldberechtigten seiner Unterhaltspflicht; Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes als Sinn u. Zweck des Kindergeldes

BFH, Urteil vom 09.02.2009 - Aktenzeichen III R 20/07

DRsp Nr. 2009/14542

Möglichkeit der Auszahlung des Kindergeldes an dritte Personen im Falle des Nichtnachkommens des Kindergeldberechtigten seiner Unterhaltspflicht; Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes als Sinn u. Zweck des Kindergeldes

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 66 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der 1963 geborene Sohn (S) des Beigeladenen ist aufgrund seiner Behinderung in einer sozialen Einrichtung vollstationär untergebracht. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gewährte S für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung Eingliederungshilfe. Ab Januar 2002 wurde der Beigeladene nach § 91 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu einem Kostenbeitrag von monatlich 26 EUR und ab 1. Januar 2005 nach § 94 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu einem Kostenbeitrag von monatlich 46 EUR herangezogen.