BFH - Urteil vom 02.09.2009
I R 90/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 9; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d; EStG § 50d Abs. 9; DBA-Belgien Art. 15 Abs. 1 S. 1, 2; DBA-Belgien Art. 18; DBA-Belgien Art. 25 Abs. 3; WÜRV Art. 31 Abs. 2; WÜRV Art. 31 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3363/07 1775

Möglichkeit der deutschen Besteuerung für eine Abfindungszahlung einer in Belgien ansässigen Person aus Anlass der Kündigung durch den inländischen Arbeitgeber; Auslegung und Bindungswirkung der Vereinbarung des Bundesfinanzministeriums und des Finanzministeriums von Belgien über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer; Rückfall des deutschen Besteuerungsrechts für auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde natürliche Personen

BFH, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen I R 90/08

DRsp Nr. 2009/24180

Möglichkeit der deutschen Besteuerung für eine Abfindungszahlung einer in Belgien ansässigen Person aus Anlass der Kündigung durch den inländischen Arbeitgeber; Auslegung und Bindungswirkung der Vereinbarung des Bundesfinanzministeriums und des Finanzministeriums von Belgien über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer; Rückfall des deutschen Besteuerungsrechts für auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde natürliche Personen

1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine in Belgien ansässige Person von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und belgischen Steuerbehörden (hier: Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom 15. Dezember 2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2007, BStBl I 2007, 261) nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 DBA-Belgien bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).