Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Rechtsfrage, ob Aufwendungen für einen betrieblich genutzten PKW-Oldtimer unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des () eingeordnet werden können, nicht entsprechend den Voraussetzungen des § Abs. Satz 3 dargelegt. Sie trägt nicht vor, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist und im Streitfall in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Dessen ungeachtet unterliegt es keinem Zweifel und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass auch PKW-Oldtimer --insbesondere wenn sie wie im Streitfall kaum bewegt werden-- unter diese Vorschrift fallen können; denn sie weisen eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen in § Abs. Satz 1 Nr. genannten Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 , BFHE 216, zu Oldtimer-Flugzeugen).
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