BFH - Urteil vom 15.02.2012
I R 19/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3692/08

Möglichkeit der Einordnung von mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherung an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft geleisteten Versicherungsbeiträgen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

BFH, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen I R 19/11

DRsp Nr. 2012/6758

Möglichkeit der Einordnung von mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherung an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft geleisteten Versicherungsbeiträgen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Versicherungsbeiträge, die mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherung (sog. Fronter) an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (sog. Rückversicherungs-Captive) geleistet werden, stellen keine vGA dar, wenn es sich bei dem Fronter nicht um eine eigenwirtschaftlich funktionslose Kapitalgesellschaft handelt und für die Zwischenschaltung beachtliche wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen, die mittelbar über einen konzernfremden Erstversicherer (sog. Fronter) an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (sog. Rückversicherungs-Captive) geleistet werden. Streitjahr ist 2003.