BFH - Beschluss vom 16.02.2009
VI E 1/09
Normen:
GKG § 21; GKG § 66 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 2 S. 1;

Möglichkeit der Erhebung einer Erinnerung gegen die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses einschließlich seiner Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen VI E 1/09

DRsp Nr. 2009/6048

Möglichkeit der Erhebung einer Erinnerung gegen die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses einschließlich seiner Kostenentscheidung

Normenkette:

GKG § 21; GKG § 66 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. August 2008 VI B 70/08 das von den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 18. Juni 2008 2 K 111/08 eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen und den Erinnerungsführern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten für das bezeichnete Verfahren mit 226 EUR angesetzt.

Hiergegen haben sich die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 20. November 2008 gewendet. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass sie eine "Nichtzulassungsbeschwerde" nicht erhoben hätten.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die von den Erinnerungsführern persönlich erhobene Erinnerung hat keinen Erfolg.

1.