Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) --ebenso wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt)-- nach Erlass eines geänderten Grundlagenbescheids die Folgeänderung des nicht mehr auffindbaren Einkommensteuerbescheids abgelehnt hat. Der Kläger rügt einen Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2007 X R 11/07 (BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335) und vom 28. Januar 2009
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Allein die Rüge, das FG habe geltendes Recht verletzt oder die Rechtsprechung des BFH falsch umgesetzt, stellt nach einhelliger Auffassung noch keinen Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753, m.w.N.).
2. Die mit der Bezugnahme auf die genannten Urteile geltend gemachte Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO liegt nicht vor.
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