BFH - Beschluss vom 05.01.2012
III B 59/10
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 4; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 737
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 886/09

Möglichkeit der Korrektur von Kindergeldfestsetzungen bei Erlass vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung

BFH, Beschluss vom 05.01.2012 - Aktenzeichen III B 59/10

DRsp Nr. 2012/6099

Möglichkeit der Korrektur von Kindergeldfestsetzungen bei Erlass vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung

1. NV: Rechtsprechungsänderungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge - hier durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 122, 210 zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - erlauben keine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG. Diese Vorschrift ermöglicht im Übrigen nur die Korrektur von Kindergeldfestsetzungen, die vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung ergangen sind. 2. NV: Die Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sind nicht auf Bescheide anzuwenden, mit denen eine Kindergeldfestsetzung - wie im Streitfall - aufgehoben wurde. 3. NV: Ein Kindergeld-Aufhebungsbescheid kann nicht geändert werden, wenn die Familienkasse zu Unrecht - etwa unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG - keinen Vorläufigkeitsvermerk angebracht hatte (hier: im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des BVerfG zur sog. Pendlerpauschale).