FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.07.2021
9 V 9046/21
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; FGO § 102;

Möglichkeit der persönlichen Inhaftungsnahme eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer AG wegen rückständiger Umsatzsteuerverbindlichkeiten

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 9 V 9046/21

DRsp Nr. 2021/12267

Möglichkeit der persönlichen Inhaftungsnahme eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer AG wegen rückständiger Umsatzsteuerverbindlichkeiten

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; FGO § 102;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsgegner den Antragsteller als ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer B... AG mit Sitz in C... wegen rückständiger Umsatzsteuerverbindlichkeiten betr. die Jahre 2010 bis einschließlich 2015 in Höhe von insgesamt 1 326 845,44 EUR persönlich in Haftung nehmen kann.

Die B... AG wurde im September 2007 mit Sitz in C..., D...-straße gegründet (UR-Nr. .../2007 des Notars E... in C...). Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand war "der Import, der Export, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik". Das Grundkapital betrug 50 000,00 EUR und entfiel jeweils zur Hälfte auf zwei Gesellschafter: den 1952 geborenen F... aus C... und den 1954 geborenen G..., ebenfalls wohnhaft in C.... Der 1952 geborene Antragsteller, ebenfalls wohnhaft in C..., wurde zum Vorstand bestellt. Die Gesellschaft wurde am 15. Oktober 2007 in das Handelsregister beim Amtsgericht (AG) C... eingetragen (HRB ...).