Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob eine Schadensersatzzahlung, die eine GmbH von ihrem Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen erhalten hat, in eine steuerfreie Rücklage gestellt werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961) verfügen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Eine Schadensersatzzahlung ist daher bei einer GmbH gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 20. November 2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617).
b)
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