I.
Die im Dezember 1983 geborene Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich im gesamten Kalenderjahr 2003 in Ausbildung.
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld für das Kalenderjahr 2003 ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil die Einkünfte der Tochter den Grenzbetrag von 7.188 € überschritten hätten. Die von der Tochter abgeführten vermögenswirksamen Leistungen, die Lohnsteuer in Höhe von 17 €, die Kirchensteuer in Höhe von 3,60 € und die Prämien für eine Privathaftpflichtversicherung (82,68 €), eine private Unfallversicherung (162,37 €) sowie eine Lebens- und Rentenversicherung (600 €) hatte sie dabei nicht abgezogen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|