Die Einkommensteuer für 2014 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 13.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich unter Berücksichtigung von Aufwendungen i.H. von 20.649 Euro als weitere außergewöhnliche Belastung ergibt. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung.
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